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LV-Aktuell
Information:
"Wer sein Geflügel in Freilandhaltung halten will, hat dies dem zuständigen Veterinäramt spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift anzuzeigen. (Vgl. § 1 Abs. 4 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 09. Mai 2006.) Dazu sollte das beigefügte Formular benutzt werden, das von Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entworfen wurde."
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Aufstallung
Schutzmaßnahmen zur Geflügelpest
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